Die Verwaltung möge berichten:
- Wie viele Fälle von überhöhter Miete bzw. Mietpreisüberhöhung (mind. 20 % über ortsüblicher Vergleichsmiete) hat die Stadt in den vergangenen fünf Jahren festgestellt? Wie viele davon wurden durch Mieter:innen bei der Stadt gemeldet?
- Wie viele Fälle von Mietwucher (mind. 50 % über ortsüblicher Vergleichsmiete) hat die Stadt in den vergangenen fünf Jahren festgestellt? Wie viele davon wurden durch Mieter*innen bei der Stadt gemeldet?
- Wie geht die Stadt mit Meldungen von überhöhter Miete und Mietwucher um? Erfolgt eine Zusammenarbeit mit dem Mieterverein Mannheim oder mit anderen Beratungsstellen? Wie viele Fälle von Mietpreisüberhöhung und Mietwucher wurden durch die Stadt geahndet bzw. zur Anzeige gebracht? Wurden oder werden betroffene Mieter:innen bei der Einforderung von Mietrückzahlungen durch die Stadt unterstützt?
Begründung:
Für die Mieter:innen in Mannheim bedeuten hohe und steigende Mietkosten eine enorme Belastung, die neben dem rasanten Anstieg der Lebenshaltungskosten kaum oder nicht mehr zu stemmen ist. Angesichts des wachsenden Wohnungsmangels haben Mieter:innen häufig keine andere Wahl, als überteuerte Mieten zu zahlen. Viele Mieten könnten dabei weit über den erlaubten Grenzen des Mietspiegels liegen.
Es gibt ein Instrument gegen überhöhte Mieten, nämlich § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStrG), das Mietpreisüberhöhung als Ordnungswidrigkeit einstuft, wenn die verlangte Miete mehr als 20 Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Aktuell gibt es eine Stadt in Deutschland, Frankfurt am Main, die das erfolgreich anwendet. Mit mehr als 1.000 verfolgten Fällen und Rückzahlungen von insgesamt 330.000 Euro allein im Zeitraum von 2020 bis September 2024 hat sich das Instrument dort bewährt.
Mietwucher liegt vor, wenn die verlangte Miete mehr als 50 Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. In diesen Fällen greift § 291 des Strafgesetzbuches (StGB).
Wir gehen davon aus, dass die Stadt Mannheim Mietpreisüberhöhungen und Mietwucher konsequent verfolgt und ahndet sowie Bußgelder eingetrieben und überhöhte Mieten an die Betroffenen zurückgezahlt werden.
Unabhängig davon müsste der § 5 WiStG reformiert werden. Die Anwendung sollte erleichtert und der Bußgeldrahmen erhöht werden. Eine entsprechende Initiative des Bundesrates, angestoßen durch die Länder Bayern, Brandenburg, Berlin, Hamburg und Nordrhein-Westfalen, wurde jedoch von der Bundesregierung abgelehnt (Bundesratsdrucksache 849/21).
