Gebühren für Informationen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz

Die Verwaltung möge berichten:

1. Wie viele Anträge nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) wurden in Mannheim in den vergangenen Jahren gestellt?

2. Wie hat sich die Zahl der LIFG-Anträge vor und nach der Einführung beziehungsweise Erhöhung entsprechender Gebühren entwickelt?

3. Wie viele Antragstellerinnen und Antragsteller haben ihren Antrag nach einer Gebührenankündigung nicht weiterverfolgt?

4. In welcher Höhe hat die Stadt Mannheim in den vergangenen Jahren Gebühren für LIFG-Anfragen eingenommen?

5. Ist der Verwaltungsaufwand für die Erhebung der Gebühren kostendeckend?

6. Wie häufig wurden Gebühren ermäßigt, erlassen oder aus Billigkeitsgründen nicht erhoben?

7. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, die Gebührenerhebung rechtssicher zu differenzieren, einfache Informationsanfragen, Anfragen von Transferleistungsempfängerinnen und -empfängern sowie journalistische oder gemeinwohlorientierte Recherchen gebührenfrei zu stellen?

Begründung:

Am 26.11.2019 wurde vom Gemeinderat mit der Zustimmung zur Beschlussvorlage V625/2019 die Gebührenerhebung für Auskünfte der Verwaltung neu geregelt. Im „Gebührenverzeichnis für öffentliche Leistungen der Stadt Mannheim für die gesamte Stadtverwaltung (Gebührenverzeichnis 1)“ wurde Nr. 5 wie folgt neu geregelt (aktueller Stand Gebührenhöhe):

Auskünfte und Einsichtnahme in Akten und Bücher, Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz oder anderen spezialgesetzlichen Regelungen (z.B. Umweltverwaltungsgesetz)
Soweit besondere Auskunfts- und Einsichtsrechte aus spezialgesetzlichen Regelungen Aussagen zur Gebührenfreiheit oder Unentgeltlichkeit der Auskunft oder Einsichtnahme enthalten, gehen solche Regelungen dieser Satzung vor.
Mündliche Auskunft – gebührenfrei
Information über die Kosten nach § 10 Abs. 2 LIFG – gebührenfrei
Schriftliche oder elektronische Auskunft, auch einfacher Art, soweit nichts anderes bestimmt ist, je angefangene Viertelstunde – 18,90 Euro
Einsichtnahme in Akten und Bücher, Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise (z.B. Verschaffung eines Fernzugangs), soweit nichts anderes bestimmt ist
je angefangene Viertelstunde – 18,90 Euro, maximal 5.000,00 Euro

Begründet wurde die Einführung dieser relativ hohen Gebühren mit der Arbeitsbelastung der Verwaltung durch Auskünfte auf Anfragen von Privatpersonen. Diese „Flut“ sollte eingeschränkt werden durch die Hürde der Kostenpflichtigkeit. Getroffen werden damit allerdings auch Anfragen aus beruflichen Gründen, insbesondere von Journalist:innen. Die Gebühren widersprechen auch dem Geist des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg, das einen möglichst barrierefreien und für alle Bürgerinnen und Bürger offenstehenden Informationszugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung einfordert. Dieser muss auch einkommensunabhängig ermöglicht werden.

Um die Diskussion über die Informationsgebühren auch auf Basis tatsächlicher Erfahrungswerte seit ihrer Einführung 2020 führen zu können, benötigt der Gemeinderat die in dieser Anfrage aufgelisteten Angaben. Inwieweit sich daraus eine Neubewertung der Gebührenerhebung ergibt, wird im nächsten Schritt vom Gemeinderat zu klären sein.

Quelle: Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Gebührenverzeichnis 1 ab Seite 4)