Gebührenfreiheit für gewerbliche Abfallbehälter im öffentlichen Raum

Der Gemeinderat möge beschließen:
1. Die Verwaltung prüft im Rahmen der laufenden Neuordnung der Sondernutzungs-gebühren, ob von Gewerbetreibenden aufgestellte Abfallbehälter und Aschenbecher künftig nicht mehr als Stadtmöblierung eingestuft und generell von der Gebühr befreit werden können, hilfsweise, ob eine Bagatellgrenze eingeführt werden kann. Sie stellt dabei dar, auf welcher Grundlage diese Behälter derzeit als Stadtmöblierung erfasst werden.

2. Die Verwaltung prüft, ob für diese Abfallbehälter und Aschenbecher auf das Erlaubnisverfahren verzichtet oder dieses vereinfacht werden kann, etwa durch eine allgemeine Zulassung unter definierten Bedingungen (z. B. Größe, Standort, Leerung auf eigene Kosten).

3. Die Verwaltung stellt dar, welche Verwaltungskosten (Bearbeitung, Gebührenerhebung, Kontrolle durch den KOD) der Stadt derzeit pro Antrag und insgesamt entstehen und wie sich diese zu den erzielten Gebühreneinnahmen verhalten.

Begründung:

Der Antrag greift ein im Bezirksbeirat Innenstadt/Jungbusch von mehreren Parteien unterstütztes Anliegen auf.

Innenstadt und Jungbusch stehen regelmäßig wegen vermüllter Straßenzüge in der Kritik von Handel, Bewohnerschaft und Presse. Nach Einschätzung der Bezirksbeiräte besteht das Müllaufkommen, besonders am Wochenende, ganz überwiegend aus Verpackungen und Essensresten der To-go-Gastronomie. Die öffentlichen Abfallbehälter, insbesondere abseits der Haupteinkaufsstraßen in den Quadraten, können diese Mengen nicht aufnehmen. Abfälle werden daneben abgestellt und von Ratten und Krähen weiter verteilt.

Demgegenüber benötigen Gewerbetreibende, die auf eigene Kosten einen Abfallbehälter aufstellen und leeren, eine kostenpflichtige Sondernutzungserlaubnis des Stadtraumservice; der KOD kontrolliert das Vorliegen der Erlaubnis. Zusätzlich fällt jährlich eine Gebühr an. Abfallbehälter sind in der Gebührenordnung nicht als eigene Kategorie geführt, sondern werden über die Flächengebühr für Stadtmöblierung erfasst.

Diese Praxis steht im Spannungsverhältnis zu den regelmäßigen Forderungen nach mehr Eigeninitiative von Gastronomie und Einzelhandel gegen wilde Müllablagerung: Das Aufstellen eines Behälters ist gebühren- und genehmigungspflichtig, das Unterlassen bleibt folgenlos.

Nach einer Überschlagsrechnung bei einer angenommenen Fläche von 0,25 qm ergibt sich eine Jahresgebühr im niedrigen zweistelligen Euro-Bereich. In einem Einzelfall wurde auf die Gebühr verzichtet, da sie den Verwaltungsaufwand der Erhebung nicht deckt – jedoch als Einzelfallentscheidung ohne generelle Wirkung.

Auch wenn einzelne Behälter den Gestaltungsanforderungen der Möblierungsordnung nicht entsprechen, ist zu erwarten, dass sich das Gesamtbild der Innenstadt insgesamt verbessert. Ein Aschenbecher vor dem Geschäft kann zudem dazu beitragen, dass Zigarettenkippen nicht auf dem Gehweg und in Fugen landen, wo sie bei Regen zu einem Schadstoffeintrag in Abwasser und Boden führen können.