Einführung eines CO2-Schattenpreises für Baumaßnahmen

Der Gemeinderat möge beschließen:  Bei allen Baumaßnahmen auf Liegenschaften der Stadt wird in den entscheidungsrelevanten Wirtschaftlichkeitsberechnungen bzw. Gesamtkosten-Berechnungen ein CO2-Schattenpreis berücksichtigt.

Begründung:

Ein klimaschädliches Produkt bzw. eine klimaschädliche Lösung kostet – auch bei Neubauten oder Sanierungen – in der Anschaffung meistens weniger als ein klimafreundliches Produkt bzw. eine klimafreundliche Lösung. Welche klimarelevanten Auswirkungen das Produkt oder die Lösung in der Zukunft hat und welche Folgekosten daraus erwachsen, blieb dabei bislang unberücksichtigt.

Da Emissionen von Kohlendioxid der Hauptverursacher des Klimawandels sind, sollten die dadurch verursachten Klimakosten grundsätzlich internalisiert (also den Verursachenden angelastet) werden. Mit dem CO2-Schattenpreis wird diesen Klimakosten ein Preis pro Tonne CO2 gegeben. Dadurch werden klimafreundliche Produkte, Lösungen und Technologien gefördert.

Auf Bundes- und Landesebene ist die Anwendung des CO2-Schattenpreises bereits gesetzlich verankert:
> Bei Beschaffungsvorgängen des Bundes ist er bereits seit 2022 nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV-Klima) rechnerisch zu Grunde zu legen.
> Mit der Fortschreibung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg von 2023 (KlimaG BW) wurde der CO2-Schattenpreis auch für alle Baumaßnahmen betreffend Liegenschaften des Landes verpflichtend ab dem 1. Juni 2023 eingeführt. Das bedeutet, dass im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsberechnungen zu Neubauten oder Sanierungen ein rechnerischer Preis für jede über den Lebenszyklus der Maßnahme entstehende Tonne Kohlenstoffdioxid veranschlagt werden muss. Dieser Preis orientiert sich an den vom Umweltbundesamt ermittelten und empfohlenen Werten.

Der Schattenpreis muss zusätzlich auch bei Beschaffungen durch das Land angewendet werden, näheres ist in der VwV-Beschaffung geregelt.

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird in § 8 Absatz 6 KlimaG BW explizit empfohlen, für die Planung von Baumaßnahmen sowie die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen in eigener Zuständigkeit einen CO2-Schattenpreis einzuführen. Die oben genannten Vorteile greifen ebenso auf kommunaler Ebene. Kommunen leisten so direkt einen Beitrag zur Klimaneutralität.

Um die verfügbaren Ressourcen der Stadtverwaltung nicht zu überlasten und da der Implementierung eines CO2-Schattenpreises bei Baumaßnahmen in der Gesamtschau die größeren Auswirkungen zugerechnet werden, schlagen wir vor, die Berücksichtigung eines CO2-Schattenpreises zunächst auf den Bereich der Baumaßnahmen zu beschränken.

 

Quellen:

  1. Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG BW) Vom 23. Juli 2013: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-KlimaSchGBWrahmen
  2. Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung): https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/ Dateien_Downloads/Wirtschaftsstandort/Beschaffung-Land/VwV_Beschaffung_vom_ 23_Juli_2024.pdf
  3. Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima): https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/A/allgemeine-verwaltungsvorschrift-zur-beschaffung-klimafreundlicher-leistungen-avv-klima.pdf ?__blob- publicationFile&v=1
  4. KEA-BW: https://www.kea-bw.de/kommunaler-klimaschutz/wissensportal/klimaschutzgesetz-co2-schattenpreis