Zuständigkeiten und Richtlinien bei der Wildtierrettung

Die Verwaltung möge berichten:

  1. Welche Zuständigkeiten bestehen für Rettungsmaßnahmen bei gemeldeten Fällen verletzter, hilfloser und in Not geratener Wildtiere?
  2. Gibt es Richtlinien mit Handlungsanweisungen, wie in diesen Fällen vorzugehen ist einschließlich der Fälle, in denen sich vorgegebene Zuständigkeiten aufgrund fehlender Verfügbarkeiten oder Handlungsbereitschaft nicht einhalten lassen?
  3. Werden Jagdausübungsberechtigte für feststellbare Pflichtverletzungen in ihren Zuständigkeitsbereichen belangt und wenn ja, in welcher Form?
  4. Gibt es die rechtliche Möglichkeit, Zuständigkeiten neu zu ordnen?

 

Begründung:

Am 10.02.2025 berichtete der Mannheimer Morgen über den Fall eines Schwans am Vogelstangsee, der durch einen verschluckten Maiskolben qualvoll verendete und dadurch mehrere Küken zu Waisen machte. Die Rettung durch die Tierrettung Rhein-Neckar, die erst nach zehn Tagen angefordert wurde, kam zu spät. Das Tier starb in einer Tierarztpraxis.

Ursache des verspäteten Eingreifens war die scheinbar vorrangige Zuständigkeit eines Jagdpächters, da der Schwan als jagdbares Wildtier gilt. Der Jagdpächter als sogenannter Jagdausübungsberechtigter war erst nicht erreichbar und sah dann keine Notwendigkeit für eine Rettungsmaßnahme. Erst nachdem weitere Tage verstrichen waren, forderte die Verwaltung aufgrund von „Gefahr im Verzug“ die Tierrettung an – zu spät, wie sich bald darauf herausstellen sollte.

Durch ein früheres Eingreifen, das nicht durch die Zuständigkeit des Jagdpächters blockiert worden wäre, hätte der Schwan sehr wahrscheinlich gerettet werden können. Für zukünftige Fälle von akutem Bedarf der Tierrettung müssten deshalb Zuständigkeiten und Richtlinien angepasst werden. Es kann nicht sein, dass Jagdpächter weiterhin aufgrund mangelnder Erreichbarkeit oder Einsicht vermeidbare Qualen und Todesfälle hilfloser Wildtiere verursachen. Hier muss die Stadt alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen.