Einführung verursachergerechter Bewohnerparkgebühren

Der Gemeinderat möge beschließen:

  1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, eine Änderung der Gebührenordnung für Bewohnerparkausweise zu erarbeiten. Die neue Gebührenstruktur soll eine Berechnung der Jahresgebühr als Produkt aus einem Grundbetrag und der Fahrzeuglänge sowie Fahrzeugbreite vorsehen, mit einer angemessenen Mindestgebühr.
  2. Die Stadtverwaltung sieht dabei eine jährliche Steigerung vor. Die Einnahmen, die über die Bewohnerparkgebühren entstehen, sollen dabei bis 2030 die Reinigungs- und Unterhaltungskosten der im Bewohnerparken ausgewiesenen Parkstände zu 100 % abdecken, mindestens jedoch 365 Euro betragen.
  3. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen und eine entsprechende Satzungsänderung dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
  4. Die neue Gebührenordnung soll spätestens zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Begründung:

Ausgangslage: Durch die Anordnung des Gehwegparkens sowie die geplante Ausweitung des Bewohnerparkens entstehen der Stadt derzeit hohe Investitionskosten, u.a. für Markierungen von Parkständen und zusätzliche Beschilderung, sowie laufende Kosten, z.B. durch Bindung weiterer Mitarbeitender der Stadtverwaltung für Bewohnerparkausweise. Angesichts der finanziellen Lage der Stadt sollten diese Kosten nach dem Verursacherprinzip von den Fahrzeughaltern getragen werden, die die Parkstände im öffentlichen Raum nutzen.

Mannheim erhebt derzeit einheitliche Bewohnerparkgebühren von 127,50 Euro jährlich, unabhängig von der Fahrzeuggröße. Diese Struktur berücksichtigt weder die tatsächlich entstehenden Kosten noch den unterschiedlichen Flächenverbrauch verschiedener Fahrzeugtypen im öffentlichen Raum.

Der kürzlich verabschiedete Masterplan Mobilität sieht – neben der schrittweisen Anhebung der Bewohnerparkgebühren auf mindestens 365 Euro – die Ausschöpfung rechtlicher Möglichkeiten zur Ausübung der Steuerungsfunktion der Bewohnerparkgebühren vor. Dabei findet die PKW-Größe explizit Erwähnung.

Bundesweiter Trend und rechtliche Entwicklungen hinsichtlich größenabhängiger Parkgebühren: Tübingen führte bereits 2021 erfolgreich eine Gewichtsstaffelung ein. Verschiedene Städte deutschlandweit beschäftigen sich intensiv mit entsprechenden Regelungen – ein Schritt, der breite Unterstützung u.a. durch den ADAC findet. Nach einem Freiburger Gerichtsurteil, das zu große Preissprünge bei der Gebührenstaffelung rügte, wurde auch in Mannheim die bestehende Satzung aufgehoben (V462/2023). Die Stadt Koblenz hat aus diesen rechtlichen Erkenntnissen gelernt und ein neues Modell entwickelt, das im März 2025 in Kraft trat: Die Jahresgebühr wird als Produkt aus Grundbetrag und Fahrzeuglänge sowie -breite berechnet (mindestens 100 Euro). Und auch in Mainz trat zum 1. Juli 2025 eine ähnliche Regelung in Kraft, die jedoch auf einen höheren Jahresmindestbetrag von 130 Euro setzt. Dieses Modell vermeidet sprunghafte Preisanstiege und berücksichtigt den tatsächlichen Flächenverbrauch.

Kostenübernahme nach dem Verursacherprinzip: Nicht berücksichtigt sind bei den Bewohnerparkgebühren in Mannheim bisher die Herstellungs-, Reinigungs- und Wartungskosten von Parkplätzen, was faktisch einer Subvention einer privaten Nutzung wertvollen öffentlichen Raums entspricht. Diese Kosten müssen mittels Bewohnerparkgebühren den Verursachern zugewiesen werden.

Vorteile: Eine größenabhängige Staffelung schafft verursachergerechte Kostenverteilung, da größere Fahrzeuge mehr öffentlichen Raum beanspruchen. Sie bietet umweltpolitische Lenkungseffekte für kleinere, umweltfreundlichere Fahrzeuge und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Koblenzer Modell gewährleistet dabei Rechtssicherheit durch Berücksichtigung der Freiburger Rechtsprechung.