Die Verwaltung möge berichten:
- Kann die Umwandlung von Schottergärten in versiegelte PKW-Stellplätze auf Privatgrundstücken rechtssicher von der Stadt Mannheim untersagt werden?
- Konnten bisher Umwandlungen in unversiegelte Flächen angeordnet und verzeichnet werden?
Begründung:
Gemäß § 21a des Landesnaturschutzgesetzes Baden-Württemberg (LNatSchG BW) sind sogenannte Schottergärten, also Vorgärten mit einer Bedeckung aus abdichtenden Folien und Schottersteinen, unzulässig. Wenn überhaupt, werden die Schottergärten häufig in gepflasterte oder betonierte Abstellflächen für private Autos statt in unversiegelte und bepflanzte Gärten oder Rasenflächen umgewandelt. Dadurch ist ökologisch nichts gewonnen. Deshalb ist die Frage, ob die Stadt Mannheim gemäß LNatSchG BW nicht nur gegen Schottergärten, sondern auch gegen ihre Umwandlung in Stellplätze vorgeht.
